Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf
1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,
2. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
3. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.
§ 21 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 21
… 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG ; Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ; Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § …
§ 74d
…1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen, 1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und 2. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu…
§ 23 § 23
…und 23j B-VG richten sich nach § 31b , jene von dem Nationalrat zu übermittelnden Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Art. 50b, 50c und 50d B-VG nach § 74f , jene von Petitionen und Bürgerinitiativen nach § 100 Abs. 5 . (4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen —…
§ 74e
…Gegenstände der Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten gemäß § 32f Abs. 1 Z 2 sind 1. Vorlagen betreffend Beschlüsse gemäß Art. 50b Z 2 B-VG , 2. Vorlagen des zuständigen Bundesministers betreffend Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß § 32h Abs. 1 Z 3 bis 5, 3…
Rückverweise