Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf
1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,
2. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
3. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.
Rückverweise
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 21 § 21
… 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG; Vorlagen über Vorschläge für Beschlüsse des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG; Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § …
§ 74d
…1) Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 50b B-VG ermächtigen, 1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und 2. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu…