B-VG
Gliederung
Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes
C. Bundesversammlung
Art. 38
Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.
Art. 38 B-VG · B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
…Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.…
…wird zurückgewiesen. Begründung: 1. Die von M L am 23. November 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 lita iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den (amtierenden) Bundespräsidenten wegen "Ratifizierung der Gesetze über den Beitritt (Österreichs) zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. zur Europäischen Union" (offenbar gemeint: BVG über…
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