BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-VerfassungsgesetzArt. 38

Art. 38C. Bundesversammlung

Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

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