Art. 126c
In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date
Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
Rückverweise
Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Bundes
§ 1 Anwendungsbereich
…Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 1 und 3 sowie Art. 126c B-VG in Auftrag gegeben werden. Sie gelten weiters für derartige Veröffentlichungen, die von Rechtsträgern gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie von sonstigen…