Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
Vorwort
§ 1
Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.