§ 2 — Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
§ 2 — Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1949
Inkrafttretungsdatum
15. September 1949
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215449
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Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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