§ 1 — Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
§ 1 — Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1949
Inkrafttretungsdatum
15. September 1949
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215448
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 207, und des Dritten Rückgabegesetzes vom 14. Juli 1949, B.G.Bl. Nr. 208, sind auf Dienstverhältnisse von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden.
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