§ 9a Qualifizierte Beteiligungen
In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date
Die FMA hat gemäß Art. 27b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Verordnung festzusetzen, welche Informationen im Rahmen einer Meldung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die FMA zu übermitteln sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden