Die Bestimmung der Zustellungsart obliegt dem Gerichte, dessen Urtheile, Beschlüsse oder Ladungen zugestellt werden sollen oder bei welchem der zuzustellende Schriftsatz überreicht oder das Protokoll aufgenommen worden ist. Dieses Gericht hat auch die wegen der Zustellung nöthigen Verfügungen zu treffen.
§ 82 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 82 Zustellung
…1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz , BGBl. Nr. 200/1982, und die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozessordnung sinngemäß. (2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des…
Rückverweise