BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 75a

§ 75a

(1) Eine Partei kann in Schriftsätzen von der Angabe ihres Wohnortes absehen, wenn sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht; der Wohnort ist dem Gericht in einem gesonderten Schriftsatz bekannt zu geben.

(2) Die Angaben der Partei über den Wohnort sind vom Gericht unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Urkunden, die Angaben über den Wohnort der Partei enthalten, sind von der Partei auch anonymisiert vorzulegen. Von allen sonstigen Aktenstücken, die solche Angaben enthalten, hat das Gericht eine anonymisierte Abschrift herzustellen. Die Originale sind ebenfalls unter Verschluss zu halten und geeignet zu verwahren. Diese Aktenteile sind von der Einsicht ausgenommen.

(3) Das Gericht hat der gegnerischen Partei auf deren Antrag die unter Verschluss gehaltene Angabe über den Wohnort bekannt zu geben, wenn das berechtigte Interesse der gegnerischen Partei an der Angabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

(4) Das Gericht hat über die Anträge nach Abs. 1 und 3 mit unanfechtbarem Beschluss zu entscheiden.

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