(1) Das Fehlen einer allgemeinen oder besonderen Voraussetzung für das Verbandsklageverfahren hat das Gericht von Amts wegen oder auf Einrede durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen. Andernfalls hat es die Durchführung des Verfahrens mit Beschluss anzuordnen. Über die Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über allfällige Zwischenfeststellungsanträge zu entscheiden.
(2) Wird die Durchführung des Verfahrens angeordnet, so ist in dem Beschluss auch auszusprechen, welche Streitpunkte zunächst gemeinsam verhandelt und vorweg entschieden werden sollen.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 634 Veröffentlichungen
…1) Das Gericht hat die Entscheidungen über 1. die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626), 2. den Zwischenfeststellungsantrag, 3. die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie 4. die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631) in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. (2) Das…