§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs — ZPO
§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs — ZPO
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072298
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
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