BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungSechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.Vierter Abschnitt SchiedsverfahrenSiebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch§ 612

§ 612Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

In Kraft seit 01. Juli 2006
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