BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 612

§ 612Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

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