§ 612 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs — ZPO
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
§ 617 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 617 Konsumenten
…in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. (9) Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN…
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