§ 546 §. 546.
§ 546 §. 546. — ZPO
§ 546 §. 546. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020692
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(1) Gegen den Beschluss, durch welchen über einen gemäß §§. 544 und 545 gestellten Antrag entschieden wird, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
(2) Ist die Wiederaufnahmsklage rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Rechtsmittelverfahren von amtswegen oder auf Antrag wieder aufzunehmen. Der Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, vor welchem das Rechtsmittelverfahren zur Zeit der angeordneten Unterbrechung anhängig war. Dieses Gericht hat die rechtzeitige Wiedervorlage der zur Fortsetzung der Verhandlung erforderlichen Acten von amtswegen zu veranlassen.