JudikaturOGH

3Ob269/02h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer wider die beklagte Partei V***** GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 C 505/99x des Bezirksgerichts Frankenmarkt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. Juli 2002, GZ 23 R 99/02a-63, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den mit der außerordentlichen Revision im Hauptverfahren (ebenso wie mit der Wiederaufnahmeklage) verbundenen Antrag des Klägers auf Unterbrechung (des Revisionsverfahrens im Hauptverfahren) ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht unter Berufung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 580/73 und 5 Ob 593/79 als nach § 546 Abs 1 ZPO unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO darzulegen. Wie Fasching (Komm IV 560) zutreffend lehrt, handelt es sich bei den §§ 544 und 545 um Fälle der Unterbrechung wegen Präjudizialität. Abgesehen davon, dass der Kläger keine stichhaltigen Gründe anführen kann, die zu einem Überdenken der zitierten Entscheidungen führen müssten, aber auch keine diese angreifenden Meinungen im Schrifttum anführen kann, ergibt sich die Unanfechtbarkeit einer die Unterbrechung nach § 545 ZPO ablehnenden Entscheidung bereits aus der allgemeineren Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur die Unterbrechung anordnende, daher nicht diese ablehnende Beschlüsse angefochten werden können.

Mit dem - an sich zutreffenden - Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Erstgerichts im Akt über das Wiederaufnahmsverfahren ergehen hätte müssen, zeigt der Kläger keine unrichtige Gerichtsbesetzung auf, hat doch der die Zuständigkeitsfrage ausdrücklich und zutreffend lösende Erstrichter entschieden, der nach der Aktenlage für das Wiederaufnahmsverfahren zuständig ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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