§ 493 §. 493.
§ 493 §. 493. — ZPO
§ 493 §. 493. — ZPO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1921
Inkrafttretungsdatum
13. Januar 1922
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020636
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)
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