§ 493
In Kraft seit 13. Januar 1922
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§ 493 — ZPO
(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)
§ 493 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 493 Zivilprozessordnung
(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben …
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