ZPO
Gliederung
(1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des thatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Processacten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. IV Z 13, BGBl. Nr. 743/1921)
§ 7 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 7
…und über Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden, wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der…
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