Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
Rückverweise
Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrechterhalten und zufolge Artikel XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete ( §…
Nicht nur Bauverbotsklagen nach § 456 ZPO, sondern auch petitorische Klagen auf Unterlassung einer begonnenen Bauführung sind Ferialsachen nach § 224 Abs 1 Z 2 ZPO.…
…auch darin zuzustimmen, dass die Klage keine Bauverbotsklage gemäß § 340 ABGB ist. Die Bestimmungen der §§ 340 bis 342 ABGB sind im § 456 ZPO aufrecht erhalten und zufolge Art XXVII EGEO durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen nicht berührt worden. Das Verfahren ist das in Besitzstörungsfällen vorgezeichnete…
…der Beklagten "mittels Bauverbots, in eventu mittels einstweiliger Verfügung" die Weiterführung der Bauarbeiten zum Abriss der Brücke zu verbieten, ab. Die Vorschrift des § 456 ZPO, wonach der Richter sogleich bei Erledigung der Bauverbotsklage das Erforderliche zu verfügen habe, sei durch Art 37 EGZPO dahin eingeschränkt, dass das Verbot einer…