ZPO
Gliederung
Dritter Theil. Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§ 447 §. 447.
In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
…und sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs "im Hinblick auf den Einzelfallcharakter der Rechtssache" nicht zulässig sei. Es hielt fest, dass die gemäß § 447 ZPO gebotene "ausdrückliche Belehrung" über die Anwaltspflicht im Berufungsverfahren "erst anlässlich des Telefonats vom 18. 5. 2004 mit hinlänglicher Deutlichkeit" erfolgt sei. Das Erstgericht hätte daher…
…Anführung in § 417 ZPO nicht Bestandteil der schriftlichen Urteilsausfertigung; sie kann auch auf einem gesonderten Blatt erfolgen (§ 152 Geo). § 447 ZPO, der für Urteile im bezirksgerichtlichen Verfahren eine Rechtsmittelbelehrung vorsieht, stellt eine spezifische Ausprägung der in § 432 Abs 1 ZPO normierten allgemeinen Belehrungspflicht…
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