RS0041521 – OGH Rechtssatz
Die im Art 2 der 4.DVO getroffene Regelung über den Rechtszug gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solches Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich aussprach, daß es als Schiffahrtsgericht tätig wurde (keine analoge Anwendung des § 446 ZPO).