§ 443
In Kraft seit 01. Januar 1898
Up-to-date
§ 443 — ZPO
Die Protokollirung des thatsächlichen und Beweisvorbringens der Parteien hat, falls nicht vorbereitende Schriftsätze vorliegen (§. 210 Absatz 1), in der Regel auf die in §. 211 bezeichnete Art zu geschehen.
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