Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Hirt und Thorsten Brandstetter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr.med.univ. A*, **, vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld Rückforderung EUR 3.960 , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.10.2024, ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger ist Vater der am ** geborenen C*. Aufgrund seines Antrags wurde ihm vom 1.1.2019 bis 1.3.2019 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von EUR 3.960 zuerkannt und ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 21.5.2024 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes an den Kläger als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 1.1.2019 bis 1.3.2019 und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 3.960.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Klage, der Kläger habe im anspruchsbegründenden Zeitraum von 1.1.2019 bis 1.3.2019 keine Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit erzielt. Von der ** habe er im Zeitraum Jänner und Februar 2019 keine Bezüge erhalten. Er habe zwar im Kalenderjahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 30.694,06 bezogen. Diese Einnahmen seien jedoch ausschließlich im Zeitraum April bis Dezember 2019 verdient worden. Im Zeitraum Jänner bis März 2019 seien keine selbständigen Einnahmen erzielt worden, weshalb die Einkünfte in diesem Zeitraum aufgrund laufender Fixkosten sogar negativ gewesen seien.
Die Beklagte bestritt, der Kläger habe im Veranlagungsjahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von EUR 30.694,06 bezogen. Dieser Betrag sei um 30% zu erhöhen, sodass sich ein maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 39.902,28 errechne. Da dieser Betrag den Grenzbetrag von EUR 6.800 überschreite, sei das an den Kläger ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld gemäß § 8a Abs 1 KBGG zurückzufordern. Wenn der Kläger in dem Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezuges keine Arbeit
verrichtet habe bzw die Zuflüsse den Zeiten vor bzw nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens zuzurechnen seien, müsse die Abgrenzung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Gemäß § 8 KBGG habe ein derartiger Nachweis den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Weiters müsse der Kläger gemäß § 50 Abs 24 KBGG diesen Nachweis binnen zwei Monaten ab Aufforderung - bei sonstiger Präklusion – vorlegen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 3.960.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 3 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze (§ 24 Abs 1 Z 3 KBGG) seien nur jene Einkünfte im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen. Der OGH habe die für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit vorgesehene Möglichkeit einer Abgrenzung, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraums angefallen sind, weiterhin ausdrücklich als eine das sonst geltende Zuflussprinzip durchbrechende Ausnahmeregelung beurteilt. Der Kläger dürfe auch noch im Gerichtsverfahren Unterlagen vorlegen, die bei der Prüfung der Frage, ob dieser objektiv die Zuverdienstgrenze überschritten habe, zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte habe die Rückforderung gemäß § 30 iVm § 31 KBGG darauf gestützt, dass der Kläger mit seinen für das Jahr 2019 maßgeblichen Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit den bestehenden Grenzbetrag von EUR 6.800 überschritten habe und damit das Kinderbetreuungsgeld unberechtigt erhalten habe. Die Beklagte habe damit den Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG geltend gemacht, der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängig sei und ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw. Freigrenze abstelle.
Eine Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit des Klägers im Jahr 2019 sei nicht erfolgt und nach den vorgelegten Urkunden nicht feststellbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgabe abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Verfahrensrüge
1.1. Der Kläger macht inhaltlich (erkennbar) einen Verstoß gegen die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht geltend. Das Erstgericht dürfe seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen, welche die Parteien nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe.
Hätte das Erstgericht den Kläger in Kenntnis gesetzt, dass die vorgelegten Urkunden und die Erörterung für eine Abgrenzung nicht ausreichen, hätte er einen entsprechenden vorbereiteten Abgrenzungsnachweis vorgelegt und konkretes Vorbringen zu den gesamten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erstattet.
1.2. Der Kläger war in erster Instanz nicht qualifiziert vertreten, sondern durch einen angestellten Steuerberater. Steuerberater gehören nicht zu den qualifizierten Personen gemäß § 40 Abs 1 ASGG.
Damit kam gegenüber dem Kläger aber auch § 39 Abs 2 Z 1 ASGG zur Anwendung und die dort normierte gegenüber den für das bezirksgerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen der ZPO noch erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht der Vorsitzenden.
§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG lautet: „I st eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs. 1) vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:
1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten“.
Demnach hatte die Vorsitzende den Kläger über Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei einer solchen Sozialrechtssache auf Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind ( Neumayr in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3 § 39 ASGG Rz 4).
1.3. In den in § 87 Abs 4 Satz 1 ASGG angeführten Fällen (Rückersatzsachen nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und Kostenersatzsachen nach § 65 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ASGG) hat der Versicherungsträger in Durchbrechung der Amtswegigkeit des Beweisverfahrens nach § 87 Abs 1 ASGG das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückersatz- bzw Kostenersatzpflicht des klagenden Versicherten zu behaupten und zu beweisen ( Neumayr in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3 § 87 ASGG Rz 11). Es trifft daher die Beklagte die subjektive Beweislast für den Bestand ihres gegenüber dem Versicherten behaupteten Ersatzanspruchs und nicht etwa den Kläger für den Bestand seines negativen Feststellungsanspruchs (10 ObS 19/17t). Demnach kann auch im vorliegenden Fall gemäß § 87 Abs 4 ASGG eine klageabweisende Entscheidung nur gefällt werden, wenn die Beklagte den von ihr herangezogenen Rückforderungstatbestand nach § 31 Abs 2 KBGG behauptet und beweist. § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass die Beklagte für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen (10 ObS 96/22y).
1.4. Im Protokoll (PA ON 5, S. 2) wurde zwar festgehalten „ Die klagende Partei wird nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG belehrt. “ Dieser Verweis ist allerdings nicht ausreichend, weil nicht nachvollzogen werden kann, worüber belehrt wurde. Insbesondere ist nicht ableitbar, ob das Erstgericht den Kläger über die Beweislastverteilung und das Erfordernis der Vorlage eines den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Abgrenzungsnachweises durch den Kläger als insofern beweisbelastete Partei belehrt hat.
Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) nach der stRspr des OGH eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RS0132947).
Der Kläger konnte die Abgrenzung (Zuordnung) seiner Einkünfte noch im sozialgerichtlichen Verfahren vornehmen; entgegen den anderslautenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung (ON 1, S. 3) ist § 50 Abs 24 KBGG im gegenständlichen Fall aufgrund des Geburtsdatums der Tochter nicht anwendbar (RS0132593; 10 ObS 96/22y ua). Aus § 24 KBGG ergibt sich im Übrigen nicht, dass die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG zur Folge hätte, dass es dem Kinderbetreuungsgeldwerber im gerichtlichen Verfahren über eine Rückforderung gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG (nach Verstreichen der Frist) verwehrt sein könnte, darzulegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht überschritten hat. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, dass eine Versäumung der in § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG genannten Frist dazu führen solle, dass in einem zur Bekämpfung eines Rückforderungsverfahrens gemäß § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG eingeleiteten Sozialgerichtsverfahren kein Zuordnungsnachweis erbracht werden könne, findet im Wortlaut des § 24 KBGG keine Deckung. Auf § 8 KBGG, der nicht die Anspruchsberechtigung regelt, kommt es dafür nicht an (RS0132593).
1.5. Da aufgrund des Protokolls (PA ON 5) nicht nachvollzogen werden kann, dass der Kläger von der Vorsitzenden über die Beweislastverteilung und das Erfordernis der Vorlage eines Abgrenzungsnachweises des Klägers, der den steuerrechtlichen Bestimmungen entspricht, belehrt wurde, ist dem Erstgericht eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht vorzuwerfen.
Dies macht die Aufhebung der Entscheidung erforderlich.
2. Rechtsrüge
Der Kläger moniert einen sekundären Feststellungsmangel. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, in welchen Monaten des Jahres 2019 der Kläger Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe.
Dabei übersieht der Kläger die unbekämpfte Feststellung „ Eine Abgrenzung der Einkünfte des Klägers aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2019 ist nicht erfolgt. “ (ON 7, S. 4). Diese Feststellung widerspricht der vom Kläger begehrten ergänzenden Feststellung, so dass insofern kein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt.
3. Wie bereits oben unter Punkt 1. dargelegt, erweist sich die Berufung im Sinn des Aufhebungsantrags wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO als berechtigt. Die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zunächst die nach der Rechtsprechung zu beachtende Beweislastverteilung zu erörtern haben und das Erfordernis der Vorlage eines Abgrenzungsnachweises des Klägers, der den steuerrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Zu dem werden sodann Feststellungen zu treffen sein, die erst die Grundlage für die dann vorzunehmende rechtliche Beurteilung darstellen.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 ASGG.
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