(1) Die Klage, sowie alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mittheilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwalt vertreten sind, zu Protokoll anbringen.
(2) Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil können von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.
Rückverweise
EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Art. 11
… 279, 283, 291 ZPO), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399, 402 ZPO), Z 65 (§ 434 ZPO), Z 66 lit. a und c (§ 440 Abs. 1 und 4 ZPO), Z 67 bis 72 (§§ …