§ 433a Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz — ZPO
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.
Art. 5 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 21/2011, zu § 433a, RGBl. Nr. 113/1895)
…Artikel V Inkrafttreten und Vollziehung (1) Art. III (ZPO) dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. § 433a ZPO ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2011 abgeschlossen werden. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für…
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