§ 433a Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz
§ 433a Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz — ZPO
§ 433a Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz — ZPO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243673
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.
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