(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)
(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 382 §. 382.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958) (2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.…