§ 382 — ZPO
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)
(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
§ 382 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 382 Zivilprozessordnung
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958) (2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.
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