Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 382

§ 382§. 382.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1958)

(2) Die Vorschriften der §§. 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.