§ 305 §. 305.
§ 305 §. 305. — ZPO
§ 305 §. 305. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020441
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.