JudikaturOGH

RS0117822 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2003

Die Bestimmung des §35 Abs1 letzter Satz EheG bleibt nach §2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden.

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