§ 291b
§ 291b — ZPO
§ 291b — ZPO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046907
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Eine Amtshandlung nach § 291a ist durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Ein dagegen erhobener Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
(2) Gegen die Abweisung eines Antrags nach § 291a Abs. 1 ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
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