BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.§ 289a

§ 289aAbgesonderte Vernehmung

In Kraft seit 01. Juni 2009
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