§ 24 §. 24.
§ 24 §. 24. — ZPO
§ 24 §. 24. — ZPO
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40030160
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich in seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.
(2) Inwiefern dem Auctor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen.
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