Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.
Rückverweise
Die für die Zuständigkeit der Hauptschuld geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gelten nicht ohne weiteres auch für den Anspruch gegen den Bürgen. Dieser kann nur nach § 12 ZPO als Streitgenosse mit dem Hauptschuldner vor dem nach § 93 JN zuständigen Gerichte in Anspruch genommen werden.…