§ 80 Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
ZollR-DG
Gliederung
Abschnitt C Zollaufsicht
§ 80 Zu Art. 243 bis 249 des Zollkodex
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
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