Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.
Rückverweise
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 30 Zu § 41 ZollR-DG
…1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird 1. die Verletzung der Gestellungspflicht; 2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. …
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
…im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO, soweit im Abschnitt D nicht anderes bestimmt ist; 5. Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 41. (2) Als Nebenansprüche gelten auch die von der Behörde nach Art. 116 Abs. 6 des Zollkodex zu zahlenden Zinsen. (3) Die Nebenansprüche sind…