(1) Anwendungsgebiet ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(2) Dem Anwendungsgebiet sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis.
(3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollrechts insoweit unberührt, als sie nicht durch den Beitritt überholt sind.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 3 Anwendungsgebiet
…sind hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts jene Gebiete fremder Staaten gleichgestellt, in denen österreichische Zollorgane das Zollrecht vollziehen dürfen, und zwar im Umfang dieser Befugnis. (3) Im Gebiet der im Abs. 1 genannten Ortsgemeinden bleiben die bisherigen staatsvertraglichen Regelungen über den Zollausschluß und die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland…
§ 7 Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten
…einzusetzen, sofern sie zum Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten befugt sind oder wenn dies für Zwecke der Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15 ZollR DG) angemessen und erforderlich ist. (6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…Waren; 2. „Bemessungsgrundlage“ alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015) 4. „Binnengrenze“ die Bundesgrenze gegen über Mitgliedstaaten, im Fall der im § 3…