JudikaturOLG Linz

10Bs3/96 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat über die Beschwerde der H*****E*****gegen den Beschluß des Landesgerichtes X vom 28.12.1995, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über H*****E*****, geboren am X, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SGG und des Vergehens nach § 35 Abs.1 FinStrG fortgesetzte Untersuchungshaft wird wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SGG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs.1 und 2 Z.3 lit.a und b StPO fortgesetzt.

Der Haftbeschluß ist längstens wirksam bis 11. März 1996.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 22.11.1995 (AS 3 verso) wurde gegen H*****E*****die Voruntersuchung wegen des Verbrechens nach § 12 Abs.1 SGG und des Vergehens nach § 35 Abs.1 FinStrG eingeleitet.

An diesem Tag wurde über die Beschwerdeführerin - aufgrund eines darauf abzielenden Antrags der Staatsanwaltschft X (AS 3) - auch die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs.1 und 2 Z.2 und 3 lit.a und b StPO verhängt.

Am 4.12.1995 wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung die Untersuchungshaft über H*****E*****aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs.1 und 2 Z.3 lit.a und b StPO fortgesetzt (ON 19). Nach Durchführung einer weiteren Haftverhandlung am 28.12.1995 (ON 35) beschloß der Untersuchungsrichter darüber hinaus die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin aus dem angezogenen Haftgrund (ON 36).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der H*****E*****mit der sie die Aufhebung der Untersuchungshaft begehrt, da der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nunmehr vom Erstgericht zu Unrecht angenommen worden sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Anzeigen des Landesgendarmeriekommandos X vom X (ON 3) und vom X (ON 33) sowie aufgrund ihres anläßlich der Haftverhandlung vom 4.12.1995 abgelegten umfangreichen Geständnisses (ON 18) dringend verdächtig, das Verbrechen nach § 12 Abs.1 SGG dadurch begangen zu haben, daß sie am 18.11.1995 in Amsterdam von einer ihr namentlich nicht bekannten Person 47,9 g Heroin (11+/- 1,5 g "Reinsubstanz") erworben und am 20.11.1995 dieses Suchtgift per Bahn nach Österreich eingeführt habe. Außerdem habe sie seit März 1994 Heroin, zuletzt täglich 1,5 - 2 g (AS 127), in Wien und anderen Orten konsumiert.

Wenngleich auch die Dringlichkeit dieses Tatverdachtes von H*****E*****in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, so ist doch darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Meinung des Erstgerichts - der H*****E*****angelastete Sachverhalt aufgrund einer geänderter Rechtslage den Tatbestand des § 35 Abs.1 FinStrG aus nachstehenden Gründen nicht mehr erfüllt:

Rechtliche Beurteilung

Nach der bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union geltenden Rechtslage war verbotswidrig eingeführtes Suchtgift zollpflichtig (9. Zolltarifgesetznovelle, BGBl. 669/1976). Genauso war die Vorschreibung von Einfuhrumsatzsteuer (Wertzollgesetz 1980, BGBl. 221) und die Einhebung des Außenhandelsförderungsbeitrages (Novelle BGBl. 484/1989) zulässig. Die Verkürzung dieser Abgaben durch die undeklarierte Einfuhr von Suchtgift erfüllte bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Tatbestände der §§ 35 Abs.1 (Schmuggel) oder 36 Abs.1 (Verzollungsumgehung) des FinStrG. Durch die illegale Einfuhr von Suchtgift konnte auch Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs.1 FinStrG begangen werden. All diese Finanzvergehen konnten in Tateinheit mit strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz begangen werden. Aus Gründen der Vermeidung sowohl gesundheitspolitisch, aber auch kriminalpolitisch unerwünschte Nebenwirkungen von Doppelbestrafungen (vgl. JA-Bericht 586 BlgNR XVI.GP) fügte die Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 den Strafaufhebungsgrund des § 24a des Suchtgiftgesetzes 1951 ein.

Im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde einerseits gemäß § 7a Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz (idF BGBl. 661/1994) normiert, daß ein Außenhandelsförderungsbeitrag auf Vorgänge nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr erhoben wird; andererseits wurde mit diesem Beitritt das Österreichische Zollrecht durch das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Das zentrale Gesetzeswerk des EG-Zollrechts ist der Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92 vom 12.10.1992, ABl. L 302/1 vom 19.10.1992). Österreich hat dazu Durchführungsbestimmungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz (BGBl. 659/1994) erlassen.

Nach Art.212 des Zollkodex entsteht keine Zollschuld, wenn Suchtgiftstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Diese Bestimmung geht auf Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zurück. Eine analoge Judikatur besteht generell zur Einfuhrumsatzsteuer sowie zur Umsatzsteuer. Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist daher sowohl die Erhebung von Zoll auf unerlaubt eingeführtes Suchtgift unzulässig (Art. 212 Zollkodex) als auch die Besteuerung von Umsätzen, die durch unerlaubten insbesondere grenzüberschreitenden Suchtgifthandel erzielt werden (vgl. Urteile des EUGH in den Fällen Einberger II (v. 28.2.1984 Slg. 1984, 1177), Mol (v. 5.7.1988 Slg. 1988, 3645) und Happy Family (v. 5.7.1988 Slg. 1988, 3669)). Die Judikatur des EUGH schränkt jedoch diese Bestimmung auf jene Fälle ein, in denen Suchtgift in die EU eingeführt oder innerhalb der EU umgesetzt wird, das nicht "Gegenstand des von den zuständigen Behörden streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke" ist (vgl. Urteil des EUGH v. 5.7.1988 Slg. 1988, 3653).

Wenngleich auch der letzte Satz des Art.212 des Zollkodex ("Im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts gilt die Zollschuld jedoch als entstanden, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.") die Fiktion des Entstehens einer Zollschuld durch nationale Bestimmungen scheinbar möglich macht, so wird durch die - für eine gerichtliche Strafbarkeit zu wenig determinierte - Umschreibung dieser Möglichkeit (auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 ZollR-DG, BGBL 1994/659) die in diesem zitierten Artikel jedoch klar formulierte Norm, wonach mit Einschränkung dann keine Zollschuld entsteht, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, nicht relativiert.

Gemäß § 35 Abs.1 FinStrG wird unter anderem der Tatbestand dann erfüllt, wenn eingangsabgabepflichtige Waren dem Zollverfahren entzogen werden. Aufgrund der nach dem Beitritt Österreichs zur EU geltenden, oben dargestellten Rechtslage stellt somit verbotswidrig eingeführtes Suchtgift keine eingangsabgabepflichtige Ware mehr dar.

Daher wird auch durch die unerlaubte Einfuhr von Suchtgift nach Österreich der Tatbestand des § 35 Abs.1 FinStrG nicht mehr verwirklicht, da die Europäische Union die durchaus nachvollziehbare - wenngleich auch in Österreich bislang noch nicht praktizierte - Meinung vertritt, daß grundsätzlich eine staatlich normierte Abgabenpflicht nur bei jenen Waren entstehen kann, die legal in den Wirtschaftskreislauf der Union eingebracht werden können. Würde man solch eine grundsätzliche Abgabenverpflichtung auch bei illegalen Waren akzeptieren, käme dies einer bedingten staatlichen Anerkennung gleich, obwohl alle Staaten der Europäischen Union (gerade bei Suchtgift) das Einbringen solcher verbotenen Waren in den Wirtschaftskreislauf vehement bekämpfen.

H*****E*****soll nach dem bisherigen Tatvorwurf Suchtgift von Holland über Deutschland nach Österreich verbracht haben. Sie hat daher Suchtgift zumindest im Geltungsbereich des EG-Zollrechts transportiert, sodaß nach Art. 212 des Zollkodex keine Zollschuld begründet ist. Dementsprechend ist auch kein dringender Verdacht eines Vergehens nach § 35 Abs.1 FinStrG indiziert.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wurde vom Erstgericht zu Recht der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs.1 und 2 Z.3 lit.a und b StPO angenommen, weil sie eine Vorstrafe wegen des Vergehens nach § 16 Abs.1 SGG aufweist und ihr nunmehr ein nicht unbeachtliches Verbrechen aber auch Vergehen nach dem Suchtgiftgesetz zur Last gelegt werden.

H*****E*****ist offensichtlich in der Suchtgiftsszene integriert, zumal auch eine angeblich bis Ende März 1995 durchgeführte 18-monatige Entwöhnungstherapie nicht geeignet war, die Beschwerdeführerin vor weiterem Suchtgiftmißbrauch abzuhalten. Wenngleich auch die Beschwerdeführerin diesen Rückfall auf ihre Freundschaft mit dem Mitbeschuldigten A*****M*****zurückführt und deswegen angekündigt hat, diese Beziehung abzubrechen, falls dies einer weiteren Therapie hinderlich sei, so muß ihr doch vor Augen gehalten werden, daß sie noch am 4.12.1995 anläßlich einer Haftverhandlung ausgesagt hat, daß sie auf keinen Fall die Beziehung zu A*****M*****abbrechen werde sondern auch in Zukunft ihren Lebensweg gemeinsam mit Mader gehen möchte.

Angesichts dieser Umstände ist auch im Hinblick auf die bedingte Therapieplatzzusage des Vereins "X" der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiter indiziert und bestehen derzeit keine Ansatzpunkte für die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel.

Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht weder zum Gewicht der angelasteten Taten noch zu der im Falle eines dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Schuldspruchs jedenfalls in einem Rahmen von bis zu fünf Jahren auszumessenden Strafe außer Verhältnis.

Die Haftfristen richten sich nach § 182 Abs.4 iVm § 181 Abs.2 Z.3 StPO.

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