(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn
1. dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder
2. die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes unterliegen.
(2) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen auch Behältnisse und Beförderungsmittel, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sich in ihnen in Abs. 1 angeführte Waren befinden.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 17 Zollamtliche Überwachung
(1) Der zollamtlichen Überwachung unterliegen Waren, wenn 1. dies im Zollkodex, in sonstigen Rechtsakten der Union oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder 2. die Waren Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) im Verkehr üb…
§ 18 Amtliche Aufsicht
…1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden. (2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die…
Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist
§ 7 Behörden und Zuständigkeiten
… 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden, 2. unterliegen die Produkte der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und 3. haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden. (3) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens…
ArtHG 2009 · Artenhandelsgesetz 2009
§ 13 Behörden, Zuständigkeiten
…§ 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden, 2. unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und 3. haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden. (6) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens…