Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
1. Waren;
2. Transportmittel;
3. Unternehmen;
4. Personen;
5. Tendenzen bei Betrugspraktiken;
6. Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
7. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
8. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
Rückverweise
ZIS-ANS-V · Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung
§ 1 Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)
…1) Folgende Daten sind im Zollinformationssystem unter den Kategorien gemäß § 119c ZollR-DG aufzunehmen: 1. in alle Kategorien von § 119c ZollR-DG fallende Daten: a) fallrelevante Kennung, b) grundlegende Informationen über den Fall, c) beigefügte fallrelevante…
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 119h Datenänderung
…die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren. (3) Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß § 119c gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in §…
§ 119e
…1) Daten der Kategorien gemäß § 119c Z 1 bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse…
§ 119d
…1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden. (2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten…