ZollR-DG
Gliederung
Abschnitt G Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe
Unterabschnitt 4 Zollinformationssystem
§ 119c Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems
Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
1. Waren;
2. Transportmittel;
3. Unternehmen;
4. Personen;
5. Tendenzen bei Betrugspraktiken;
6. Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
7. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
8. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.
§ 1 ZIS-ANS-V · ZIS-ANS-V · Zollinformationssystem- und Aktennachweissystem-Verordnung
§ 1 Daten des Zollinformationssystems (§ 119c ZollR-DG)
…1) Folgende Daten sind im Zollinformationssystem unter den Kategorien gemäß § 119c ZollR-DG aufzunehmen: 1. in alle Kategorien von § 119c ZollR-DG fallende Daten: a) fallrelevante Kennung, b) grundlegende Informationen über den Fall, c) beigefügte fallrelevante…
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