(1) Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
1. anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
2. anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
3. jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
4. wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
Rückverweise
ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz
§ 104
(1) Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme…
§ 98 Allgemeine Bestimmungen
…Zollbehörden zu erheben 1. Kosten, und zwar: a) Kommissionsgebühren nach Maßgabe der §§ 99 bis 102, b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe des § 104, c) Kostenersätze nach Maßgabe der §§ 106 und 107; d) Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten, die dem Bund im Falle der Lagerung beschlagnahmter…
ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 28 Zu § 104 Abs. 1 ZollR-DG
…1) Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgt 1…
PPG 2020 · Produktpirateriegesetz 2020
§ 5 Kosten
…Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Inhaber der Entscheidung zu entrichten. (3) Von der Festsetzung von Kosten gemäß Abs. 1 und 2 kann Abstand genommen…