(1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung
1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,
5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.
§ 64 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 64 Nichtbefolgen einer Weisung
…§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu…
§ 70 Subsidiaritätsklausel
§ 70. Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Art. 3 Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986) (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I, Art. II Z 1, 4 und 12 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Dezember 1988 in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz in Kraft: 1. hinsichtlich Art. II Z 9 ( § 8a ) m…
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