(1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.
(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen 10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen 10-Cent-Betrag aufzurunden.
Art. 1 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
Art. 1 Artikel I
…Verfassungsbestimmung) (Anm.: aus BGBl. Nr. 453/1990, zu § 26 , BGBl. Nr. 679/1986) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in…
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