RS0115981 – OGH Rechtssatz
Der Kläger als zivildienstleistendes Kind muss - bei gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnissen beider Streitteile - im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geldleistungenund Sachleistungen als (hier: weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 28 Abs 1) zustehende Verpflegungsanspruch, ist als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach § 25 ZDG in Anrechnung zu bringen auch wenn dem Kläger diese Leistung nur theoretisch zusteht.