Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
2. die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
3. den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 18
…§ 4 Abs. 4), 2. die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt, 3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § …
§ 19
…1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen. (2) In Zweifelsfällen…
§ 39
…24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten, 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der…