Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986)
In Kraft seit 01. Dezember 1988
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Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 598/1988, zum BGBl. Nr. 679/1986) — ZDG
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 anderes vorsieht.
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