§ 64 Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
5. Hauptstück Disziplinarrecht
3. Abschnitt Disziplinarorgane
§ 64 Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen
(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
1. rechtkundig sein müssen,
2. vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
3. in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
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