(1) Dem Disziplinarrat sind Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen beizugeben, die
1. rechtkundig sein müssen,
2. vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen sind und
3. in einer vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.
(2) Den Untersuchungsführern/Untersuchungsführerinnen obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 73 Vorverfahren
…Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (§ 64 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen. (3) Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen…