§ 42 Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
3. Hauptstück Landeszahnärztekammern
2. Abschnitt Organe der Landeszahnärztekammer
§ 42 Aufgaben und Beschlussfassung des Landesvorstands
(1) Dem Landesvorstand obliegt die Entscheidung in Angelegenheiten des Landesausschusses, sofern dessen rechtzeitige Beschlussfassung wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit nicht erwartet werden kann.
(2) Sitzungen des Landesvorstands werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und geleitet.
(3) Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Landesvorstand sind in der Satzung festzulegen.
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