§ 2 Standesvertretung
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
(1) Die berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs obliegt der „Österreichischen Zahnärztekammer“.
(2) Für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes sind „Landeszahnärztekammern“ nach Maßgabe der §§ 34 ff einzurichten.
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