(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
1a. Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;
2. Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
3. Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
4. Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
5. Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
6. Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
7. Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
(Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)
8. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);
9. Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;
10. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;
11. Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;
12. Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung;
13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 4 und § 42c Abs. 3 ZÄG.
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
1. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und
2. kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
1. Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
2. Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
4. Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);
5. Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste); 1a. Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteli…
§ 107 Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich
…1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. (2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem…
§ 126 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 außer Kraft. (3) Mit 1…