§ 123 Entsendungsrechte
In Kraft seit 01. Januar 2006
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ZÄKG
Gliederung
7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 123 Entsendungsrechte
Soweit der Österreichischen Dentistenkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder den Ärztekammern in den Bundesländern Entsendungsrechte in bundesgesetzlich eingerichtete Gremien, Kommissionen, Räte und dergleichen zustehen, stehen diese, sofern sie auch zahnärztliche Belange betreffen, auch der Österreichischen Zahnärztekammer bzw. den Landeszahnärztekammern zu.
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