§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.
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