Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 26b Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
…sowie 2. eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zugrundezulegen. (4) Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß…