ZÄG
Gliederung
1. Hauptstück
3. Abschnitt Berufsberechtigung
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
2. die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.
§ 8 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 8 Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
…§ 8. Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die 1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich…
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