(1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 77 Qualifikationsnachweis – Inland
(1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehr…
§ 76 Berufsberechtigung
…2. die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit, 3. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f. (2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor 1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer…
§ 79 Entziehung der Berufsberechtigung
…76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist. (2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person…
§ 81 Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
…für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren. (4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach 1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 2. der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2) sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs…