(1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
2. die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
3. die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
4. die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
5. die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
6. die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
7. die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
8. die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 73 Tätigkeitsbereich
(1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere 1. die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen, 2. die Assistenz bei der chi…
§ 89 Strafbestimmungen
…mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer 1. eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder 2. jemanden, der hiezu durch…
§ 84 Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz
…1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter…
§ 81 Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
…1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder 2. der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2) sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie…